Energieausweis-Pflicht 2026: Verkauf & Vermietung
Beim Verkauf, der Vermietung, Verpachtung oder beim Leasing eines Gebäudes ist 2026 ein gültiger Energieausweis gesetzlich Pflicht (§ 80 GEG). Er muss spätestens bei der Besichtigung vorgelegt und nach Vertragsabschluss an Käufer oder Mieter übergeben werden. Wer selbst im Gebäude wohnt und weder verkauft noch vermietet, braucht keinen.
Die Energieausweis-Pflicht ist kein neues Thema – aber sie wird häufig falsch verstanden. Hier erfahren Sie genau, wann die Pflicht greift, wer ausgenommen ist, welche Fristen gelten und was 2026 auf Eigentümer zukommt.
Wann ist ein Energieausweis Pflicht?
Ein gültiger Energieausweis ist immer dann vorgeschrieben, wenn ein Gebäude (oder eine Wohnung) den Eigentümer bzw. Nutzer wechselt – konkret bei:
- Verkauf eines Gebäudes oder einer Wohnung,
- Vermietung an neue Mieter,
- Verpachtung oder Leasing.
Für selbst genutzte Immobilien ohne Verkaufs- oder Vermietungsabsicht besteht keine Pflicht.
Was Sie konkret tun müssen
- Den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorlegen (§ 80 GEG).
- Ihn nach Vertragsabschluss übergeben – im Original oder als Kopie.
- In kommerziellen Immobilienanzeigen die Pflichtangaben machen (§ 87 GEG): Ausweisart, Endenergiebedarf bzw. -verbrauch und wesentliche Energieträger sowie – bei Wohngebäuden – Baujahr und Energieeffizienzklasse.
Wer ist von der Pflicht ausgenommen?
Mehrere Vorschriften nehmen Gebäude von der Energieausweis-Pflicht aus. Kein Energieausweis ist erforderlich für:
| Ausnahme | Erläuterung (Rechtsgrundlage) |
|---|---|
| Baudenkmäler | denkmalgeschützte Gebäude (§ 79 Abs. 4 GEG) |
| Kleine Gebäude | weniger als 50 m² Nutzfläche (§ 79 Abs. 4 GEG) |
| Provisorische Gebäude | geplante Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren (§ 2 Abs. 2 GEG) |
| Kaum beheizte Gebäude | z. B. unter vier Monate jährlich genutzt oder unter 12 °C beheizt (§ 2 Abs. 2 GEG) |
| Reine Eigennutzung | kein Verkauf/keine Vermietung → keine Vorlagepflicht |
Welcher Ausweis erfüllt die Pflicht?
Erfüllt wird die Pflicht sowohl vom Verbrauchs- als auch vom Bedarfsausweis – je nachdem, was für Ihr Gebäude zulässig ist (§ 80 Abs. 3 GEG). Welcher das ist, ermittelt der Ausweisfinder in drei Schritten. Details im Ratgeber Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis?
Was droht ohne Energieausweis?
Wer die Pflicht missachtet, handelt ordnungswidrig: Das GEG sieht Bußgelder von bis zu 10.000 Euro vor (§ 108 GEG). Welche Verstöße konkret geahndet werden, lesen Sie im Ratgeber Bußgeld ohne Energieausweis.
Ändert sich die Pflicht 2026?
An der grundsätzlichen Pflicht bei Verkauf und Vermietung ändert sich nichts. Geplant ist zudem eine EU-weit einheitliche Effizienzskala von A bis G. Sie soll die bisherige Skala (A+ bis H) künftig ersetzen; Stand Juni 2026 ist die nationale Umsetzung aber noch nicht abgeschlossen, und für Wohngebäude ist die Neueinstufung im aktuellen Gesetzentwurf noch nicht enthalten. Wichtig: Bereits ausgestellte Energieausweise bleiben bis zum Ende ihrer zehnjährigen Gültigkeit gültig.
Häufige Fragen
Brauche ich einen Energieausweis, wenn ich selbst im Haus wohne?
Nein. Die Pflicht entsteht erst bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing. Für die reine Eigennutzung müssen Sie keinen Ausweis erstellen lassen.
Gilt die Pflicht auch bei denkmalgeschützten Häusern?
Nein. Baudenkmäler sind nach § 79 Abs. 4 GEG von der Energieausweis-Pflicht ausgenommen.
Wann muss ich den Energieausweis vorzeigen?
Spätestens bei der Besichtigung müssen Sie ihn unaufgefordert vorlegen, nach Vertragsabschluss übergeben (§ 80 GEG).
Ab wann gilt die neue A-bis-G-Skala?
Das GModG wurde am 10. Juli 2026 verabschiedet, ist aber noch nicht verkündet (Stand 22.07.2026); die A–G-Skala greift erst sechs Monate nach der Verkündung – und zunächst nur für Nichtwohngebäude. Für Wohngebäude gilt weiterhin A+ bis H, bestehende Ausweise behalten ihre Gültigkeit.
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Rechtsgrundlagen: §§ 2, 79, 80, 87 und 108 Gebäudeenergiegesetz (GEG). Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.